Erfolgreicher Arzt – Corona-Hilfen, Teil 2

Erfolgreicher Arzt – Corona-Hilfen, Teil 2

Nachdem es jeden Tag neue Informationen zu den wirtschaftlichen Hilfen bei Corona gibt, hier wieder ein Update zu dem was sich seit meinem letzten Blog-Beitrag getan hat und Sie als Arzt nutzen können um erfolgreich weiterarbeiten zu können:

I) Für alle:

a) Soforthilfen des Bundes – Beantragung unter diesem Link:


https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/corona-soforthilfen-1737444

b) Soforthilfen des Freistaat Bayern (nachgebessert) – Beantragung unter diesem Link:

http:// https://www.soforthilfe-corona.ba

Neue Corona-Förderkredite (voraussichtlich ab 22.04.2020) mit 100% Haftungsfreistellung – etwas teurer aber schneller zu bekommen und ohne Entschädigung vorzeitig tilgbar:

c) Vorabinformationen zum KfW-Schnellkredit (für Praxen über 10 Mitarbeitern geeignet):

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/Förderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/

d) Vorabinformationen zum LfA-Schnellkredit (für Praxen unter 5 bzw. 10 Mitarbeitern geeignet:

https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/

II) Für Ärzte:

Ärzte können bei Corona-Patienten an allen Tagen, an denen Sie einen Patienten wegen einer nachgewiesenen Corona-Infektion oder eines Verdachts behandelt haben, die GOP-Ziffer „88240“ vermerken. Diese Leistungen werden extrabudgetär vergütet! In diesem Falle wird dann auch eine aus einem anderen Grund schon fällige Versichertenpauschale rückwirkend extrabudgetär vergütet.

Denken Sie in diesem Zusammenhang auch an weitere Quartals-Pauschalen, die bei Corona-Fällen extrabudgetär vergütet werden, z. B. „04530“ und „13650) oder „132502″.

Über eine neue „Corona-Hygiene-Pauschale“ wurde, anders als bei den Zahnärzten, noch keine Entscheidung getroffen.

III) Für Zahnärzte:

Zahnärzte können künftig bei der Behandlung von Privatpatienten mit Corona eine zusätzliche Corona-Hygiene-Pauschale i. H. v. € 14,23 berechnen, um ihre Mehrkosten zu decken. Diese Regelung ist befristet bis zum 31.07.2020.

Auch für die Zahnärzte sollen einen Corona-Schutzschirm erhalten – die Entscheidung der Politik steht noch aus.

IV) Für Apotheken:

Rabattverträge werden wegen Corona – zunächst bis zum 30.04.2020 – ausgesetzt, so haben sich der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband geeinigt. Bei Nicht-Verfügbarkeit des eigentlichen Rabattarzneimittels oder eines anderen preisgünstigen Arzneimittels darf nun auch ein anderes, vorrätiges Arzneimittel abgegeben werden. (Sonderkennzeichen auf das Rezeptformular drucken.)

Ich hoffe sehr, dass Sie weiterhin gut durch die Pandemie kommen und Ihnen der ein oder andere Tipp hilft.

Bleiben Sie so ein erfolgreicher Arzt – und bleiben Sie gesund!