Erfolgreicher Arzt – Welche wirtschaftlichen Hilfen gibt es bei Corona?

Erfolgreicher Arzt – Welche wirtschaftlichen Hilfen gibt es bei Corona?

Die Pandemie ist da – und wird uns rd. 1.080 Tage beschäftigen – zumindest, wenn man sich das Szenario der Bundesregierung für SARS -1 aus 2012 ansieht. Trotzdem ist es zunächst einmal wichtig, die 1. Welle in den nächsten 3 – 6 Monaten, v. a. wirtschaftlich, zu überstehen. Hoffen wir, dass die eingeleiteten Maßnahmen greifen und es dann nur 3 Monate sind. So wie die Mediziner in den angenommenen 3 Wellen nicht alle Patienten werden retten können, so werden auch die Banken nicht alle Unternehmen retten können – denn auch hier gibt es „Vorerkrankungen“.

Also sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse zügig Ihre Liquiditäts-situation der nächsten 3 – 6 Monate planen: Welche Kosten können Sie reduzieren oder „outsourcen“ oder zumindest zeitlich nach hinten schieben – welche werden aber auch unverrückbar weiterlaufen? Welche Einnahmen kommen noch sicher herein (Abschlags- und Restzahlungen, Eingänge von privaten Abrechnungsstellen) oder können Sie als Ersatzleistungen generieren? Welche Leistungen bekommen Sie sicher aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung?

Ganz wichtig ist hierbei die Unterscheidung, ob Ihre Praxis auf behördliche Anordnung geschlossen wird, z. B. weil Sie oder Ihr Personal infiziert sind, oder ob Sie selbst schließen, weil Ihnen die erforderliche Schutzausrüstung fehlt, die Patienten reihenweise die Termine absagen oder Sie einfach nur vorsichtig sein wollen. Viele Versicherungen zahlen nur bei behördlich angeordneter Schließung – da wird es aber dann ohnehin Ersatzleistungen geben (siehe Homepage der KV/KZV).

Welche Leistungen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen beantragen?

  1. Steuerliche Erleichterungen:

Ein durchaus denkbare, aber nur kurzfristige Hilfe, kann die Beantragung der Herabsetzung der künftigen Steuervorauszahlungen oder der Stundung von Steuerzahlungen sein. Sie müssen aber glaubhaft machen, dass die Ursache für die fehlende Liquidität in der Corona-Epidemie liegt.

Denken Sie aber daran, dass das Finanzamt diese Beträge an einem bestimmten Zeitpunkt von Ihnen wieder einfordern wird, dann muss das Geld dafür auch da sein!

Einen Vordruck zur Beantragung von Steuererleichterungen finden Sie unter:

https://www.finanzamt.bayern.de?doc=104233

Befragen Sie aber unbedingt, soweit noch nicht geschehen, zu diesem Thema, wie auch zum Thema Kurzarbeit, Ihren Steuerberater. Viele Steuerberater haben bereits sehr gute Mandantenbriefe zu diesem Themenkomplex herausgegeben. Eine sehr gute Zusammenfassung habe ich auf der Homepage der Steuerberaterin Raphaele Hallermeier, Altdorf bei Nürnberg, gefunden (https://www.steuerberater-in-altdorf.de/corona).


2) Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter beantragen:

Inzwischen gibt es auch erweiterte Regelungen zum Kurzarbeitergeld, wenn nun mindestens 10% (früher 1/3) der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen sind. Die Sozialversicherungsbeiträge werden jetzt vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.

Beachten Sie aber die Begrenzung nach oben – bei vielen Mitarbeiterinnen wird es da weniger Probleme geben, aber bei einem/r angestellten Arzt/in ist der Verdienstausfall ganz erheblich! Trotzdem bringt diese Maßnahme finanzielle Erleichterung für Sie.

Kurzarbeit kann aber nicht einseitig von Ihnen angeordnet werden, sondern muss mit der Belegschaft vereinbart werden.

Alle Informationen zum Kurzarbeitergeld hat Ihr Steuerberater oder Sie sehen selbst nach auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit:

https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus .

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3) Direkte Zuschüsse:

Aus dem bayerischen Härtefallfonds können betroffene Unternehmer/Freiberufler eine finanzielle Soforthilfe beantragen. Die Höhe ist gestaffelt, von € 5.000,- bis € 30.000,- – je nach Anzahl der Beschäftigten. Das Antragsformular gibt es auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und ist an die zuständige Bezirksregierung zu senden:

https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/ .

Bitte beachten Sie dabei aber unbedingt, dass sie diese Mittel erst einfordern dürfen, wenn Sie alle privaten Liquiditätsmittel eingesetzt haben – sonst begehen Sie u. U. Subventionsbetrug!

Zusätzlich zum bayerischen Härtefallfonds sind auch noch Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung geplant, zu denen nächste Woche mehr bekannt gegeben werden soll. Informieren sie sich dazu bitte aktuell aus der Tagespresse.

4) Erstattungsleistungen:

Laut KBV haben Ärzte und Psychotherapeuten Anspruch auf Entschädigung, wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird (Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz). Anspruch haben sowohl Praxisinhaber als auch angestellte Mitarbeiter. Mehr lesen Sie hier:

http://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/668069451898

5) „Zinsgünstige“ Förderdarlehen:

Aus den Medien wissen Sie, dass sowohl die bundesdeutsche KfW-Bank als auch die bayerische LfA-Bank den betroffenen Unternehmen mit Förderkrediten zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus helfen wollen. Primäres Ziel ist dabei, den Unternehmen zusätzliche Liquidität zur Überbrückung dieser schwierigen Zeit zur Verfügung zu stellen.

Trotz aller Ankündigungen von Erleichterungen (Fast Track = Bearbeitung in nur 5 Tagen, z. T. ohne erneute Unterlagenprüfung sowie erhöhte Haftungsfreistellungen mit 90% für KMU, für die durchleitenden Banken), bleibt die Voraussetzung für die Darlehensgewährung ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die Bereitschaft der Hausbank, diese „Corona-Darlehen“ in die Gesamtfinanzierung ihrer Kunden einzubinden!

Kurz gesagt, wer 2019 ohne Corona keine Raten für neuen Kredit mehr bezahlen konnte, der wird auch 2020 mit Corona keinen bekommen können!
Auch die Formulierung „zinsgünstig“ ist relativ, nämlich abhängig von Rating des einzelnen Kunden und der Besicherungsmöglichkeit des neuen Darlehens. Da können dann anstelle der A-Kondition mit 1,06% auch einmal über 5% herauskommen.

Ganz neu: Über die Bayerische Bürgschaftsbank (in anderen Bundesländern gibt es das z. T. auch!) können Sie nun für kleinere Darlehen bis € 30.125,- zuerst eine Ausfallbürgschaft (80%) beantragen und dann mit dieser Zusage zu Ihrer Bank gehen nennt sich „Bürgschaft-ohne-Bank“). Die tut sich damit deutlich leichter und für Sie ist ein niedrigerer Zinssatz drin. Die Bürgschaftsbank will für die Risikoübernahme eine Provision von 1.25 – 1,50%. Das Antragsformular finden Sie auch dort auf der Homepage:

Egal welche Maßnahmen Sie in welcher Kombination beantragen, wichtig ist immer, dass Sie Ihre Anspruchsberechtigung dokumentieren können! Erstellen Sie dazu unbedingt mit Ihrem Steuerberater eine Planungsrechnung für die nächsten 8 Monate! Gehen Sie dabei von 3 Monaten „Corona-Ausfällen“ und 5 Monaten langsamer Normalisierung aus. Sie müssen v. a. den Kreditgebern nachweisen können, dass Sie ab dem 9. Monat bei normalem Praxisgang wieder alles bezahlen und dazu noch die Raten für zusätzliche „Corona-Darlehen“ tragen können. Wenn das nicht der Fall sein wird, haben Sie ein großes Problem!

Falls der wirtschaftliche Einbruch länger als 3 Monate anhalten sollte, müssen alle Beteiligten sicher neu nachdenken – dann ist der Staat aber auch noch stärker gefragt.

In diesem Sinne, bleiben Sie ruhig und begegnen Sie der Krise frühzeitig und konstruktiv sowie mit einer guten Strategie und einer aussagekräftigen Planung.

Und vor allen, bleiben Sie bitte gesund.