Erfolgreicher Arzt – Machen Sie keine Fehler bei der Vermögensnachfolge!

Erfolgreicher Arzt – Machen Sie keine Fehler bei der Vermögensnachfolge!

Wenn Sie ein erfolgreicher Arzt sind und sich auch privat keine zu großen Eskapaden geleistet haben, dann sollten Sie nach einigen Jahren ein schönes Vermögen besitzen. Wenn Sie in jüngerer Zeit die Medien aufmerksam verfolgen, dann hören Sie immer häufiger die Forderung nach einer Wiedereinführung der Vermögensteuer.

Vieles davon ist „Wahlwerbung“, denn der Bundesgerichtshof hatte 1993 bereits hohe verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine sachgerechte Durchführbarkeit über alle Arten von Vermögensgegenständen hinweg geäußert, was zu ihrer Aussetzung geführt hat. Andererseits kann man die hohe Staatsverschuldung nicht wegdiskutieren und auch nicht so bestehen lassen. Meine Erwartung ist daher, dass wir – egal wie die Bundestagswahl ausgeht – auf alle Fälle eine große Reform der Erbschaftsteuer bekommen werden!

Jetzt aber bitte keine „Schnellschüsse“ vornehmen – eine erfolgreiche Vermögensnachfolge bedarf einer soliden und umfassenden Planung. Dazu brauchen Sie Experten (Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater und z. B. den speziell dafür ausgebildeten und zertifizierten Vermögensnachfolgeexperten Ihrer Bank!) an Ihrer Seite.

Welche Schritte sind nun sinnvoll?

1) „Inventur“ machen – welche Vermögensgegenstände haben Sie und Ihr Ehepartner?

2) Bewerten – jedes einzelne Vermögensgut (evtl. hilft da der Steuerberater)?

3) Wie ist die familiäre Situation? -Verheiratet oder nur zusammenlebend? Wie viele Kinder gibt es aus der aktuellen Beziehung? Gibt es noch Kinder aus früheren Beziehungen?

4) Welche erbschaftsteuerlichen Freibeträge kommen bei Ihrer Familie zur Anwendung? – T€ 500 für die Ehefrau und T€ 400 für jedes Kind und zwar von der Seite des Vaters  u n d  von der Seite der Mutter (Jedes Kind kann also für T€ 800 von seinen Eltern Vermögen erben oder geschenkt
bekommen. – Bei der Schenkung funktioniert das derzeit noch alle 10 Jahre neu!

5) Welche Beträge dürfen Sie von den ermittelten Vermögenswerten abziehen? – Z. B. den sog. Nießbrauch bei vermieteten Immobilien. Dies bedeutet das die Netto-Jahreskaltmiete mit einem Faktor, welcher von Ihrem aktuellen Alter abhängig ist, multipliziert wird. Diesen Wert dürfen Sie von dem Wert der zu übertragenden Immobilie abziehen. – Das funktioniert auch mit einer fiktiven aber ortsüblichen Miete für das eigengenutzte Haus. – Auf diese Weise lassen sich auch teurere     Immobilien steuerfrei übertragen, wenn die Miete hoch und der Verschenkende noch nicht zu alt ist.
    Ist das gesamte Vermögen bei einem Ehegatten konzentriert, kann man sich mit dem Steuerberater über eine innereheliche Zuwendung beraten. So bekommt der andere Ehegatte Vermögen und kann dies wiederum im Rahmen seiner Freibeträge an die Kinder weitergeben.

6) Planen Sie unbedingt aus „einem Guss“ für die gesamte Vermögensübertragung (was nicht heißt, dass Sie schon alles auf einmal übertragen sollen!). Denn beim 1. Schritt sind Sie noch frei, aber wenn der schon Fehler enthält, können Sie das später u. U. nicht mehr so korrigieren, wie Sie das gerne hätten. Dann treten (vermeintliche) Ungerechtigkeiten oder Benachteiligungen auf, die zu sehr viel Unfrieden in der Familie sorgen können.
    Legen Sie daher genau fest, welches Kind wann welches Vermögen bekommen soll. (Der Sohn, der z. B.  den Oldtimer mit restauriert hat, wird den auch gerne haben wollen. Die Tochter, die keine Ärztin ist, kann die Praxis leider nicht bekommen, aber sie braucht einen vernünftigen     Wertausgleich.  – Sind Kinder noch minderjährig, wird es komplizierter – dann brauchen Sie einen Treuhänder. Lassen Sie sich dazu unbedingt beraten!

    Schön ist es, wenn man das in der Familie offen diskutieren kann – aber seien Sie nicht überrascht, beim Geld hört nicht nur die Freundschaft auf.

7) Planen Sie weitere Rechte für sich selbst ein. – Ein lebenslanges Wohnrecht in Ihrem eigengenutzten Haus für beide Ehegatten, im Grundbuch an I. Rangstelle eingetragen.
    Rückfallrechte bei übertragenen Immobilien, z.B. beim Tod eines Kindes. Bitte nicht zu viele Bedingen bei der Schenkung stellen, sonst besteht die Gefahr, dass das Finanzamt die Schenkung nicht anerkennt!

8) Eine weitere wichtige Überlegung – die auch sehr stark von der Höhe des Vermögens und der Anzahl der potenziellen Erben abhängt – ist die Frage, ob es für Sie sinnvoller ist, ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag abzuschließen.

    Ein notarielles Testament bewahrt Sie vor Fehlern, Fehlern bei der Formulierung und vom Inhalt her. Sie könnten auch ganz alleine z. B. gemeinschaftlich ein sog. „Berliner Testament“ abfassen, so dass der überlebende Ehegatte zuerst das gesamte Vermögen des anderen erbt und dann erst das Kind/ die Kinder. Damit verspielen Sie beim 1. Erbgang den großen Freibetrag welchen das Kind an sich vom Verstorbenen gehabt hätte und später, wenn das Kind alles vom Überlebenden erbt, fällt Erbschaftsteuer an.

    Umgekehrt können Sie aber mit dieser Regelung nicht den sog. „Pflichtteil“ der Kinder ausschließen, d. h. der überlebende Ehegatte erbt also alle Vermögensgegenstände, muss aber den Kindern auf Verlangen relativ schnell den Pflichtanteil in Geld auszahlen! – Die Kinder haben 3 Jahre Zeit, diesen Anteil zu verlangen, sonst verfällt er.

    Ein Testament kann u. U. eine gute Wahl sein, wenn man ohnehin befürchtet, dass es Ärger unter den Erben geben wird. Dann können Sie Ihren letzten Willen in Ruhe verfassen und es kommt am Ende alles so wie Sie das wollten!“

    Woran Sie immer denken sollten ist, dass wenn Sie nichts regeln, Ihre Familie im Todesfall plötzlich eine Erbengemeinschaft darstellt in dem jedem einzelnen ein gesetzlich genau festgelegter Bruchteil am Gesamtvermögen gehört – aber nur rechnerisch in Geld, also nicht dem einen die Wohnung, dem anderen das Haus usw.. So gehört dann auch das Familienheim der Erbengemeinschaft.  – Erfahrungsgemäß braucht dann einer der Erben immer Geld, d. h. er/sie bekommt dann entweder die geforderte Summe, auch wenn das zu dem Zeitpunkt vielleicht schwerfällt, oder er kann das Haus in dem alle doch noch wohnen einfach bei Gericht versteigern lassen!

    Mit einem oder mehreren Erbverträgen können Sie viele Themen noch intelligenter regeln, den Übergang besser steuern und noch andere Themen regeln (z. B. was mit dem geschenkten Vermögen und den Erträgen daraus passieren soll, wenn die Beschenkten  – wenn denn alle mitspielen.)


Sie sehen, es gibt sehr vieles zu bedenken und zu regeln und es ist sicher ein wenig unangenehm, sich mit seinem Ableben zu beschäftigen – aber was ist die Alternative?

In diesem Sinne bleiben Sie auch bei der Vermögensnachfolge ein erfolgreicher Arzt.