Erfolgreicher Arzt – erfolgs-sichere Altverträge ?

Erfolgreicher Arzt – erfolgs-sichere Altverträge ?

Früher lernten die Schüler noch das Schiller-Zitat, „Drum prüfe, wer sich ewig bindet“. Heute ist diese Idee eher etwas in Vergessenheit geraten und doch ist dieses Konzept extrem wichtig für Ärzte, die in ein paar Jahren Ihre Praxis verkaufen bzw. kaufen wollen! Sonst wird aus dem erfolgreichen Arzt bei der Übergabe seiner Lebensleistung schnell ein wenig erfolgreicher Pensionär – oder der noch unbedarfte Praxiskäufer rennt in sein Unglück.

Alle Altverträge gehören gesammelt in einen Ordner – und dann müssen sie mit Experten durchgesprochen werden. Dies gilt auch schon zum Teil für Einzelpraxen aber ganz unbedingt für Berufsausübungs-gemeinschaften oder MVZs! Treten bei der Überprüfung ein oder mehrere Problembereiche auf, kann man – unter Mithilfe der Experten – oder gar eines Mediators – versuchen, den sozialen und finanziellen „Sprengstoff“ in der Praxis zu entschärfen. In den meisten Fällen gelingt das so dann auch – und wenn nicht, kann man sich wenigstens rechtzeitig an seinen Anwalt wenden. Auf alle Fälle lässt sich so sehr häufig ein großer finanzieller Schaden vermeiden.

Zur Erläuterung sollen hier exemplarisch ein paar Beispiele dienen:

1) Mietvertrag:

– Endet er zum richtigen Termin oder läuft er über die beabsichtigte Beendigung der Praxis hinaus?
– Wurde die aktuell mögliche Verlängerungsoption auch ausgenutzt oder hat sich der Vertag „aus Versehen“ nur um 1 anstelle von 5 Jahren verlängert?
– Ist die Aufnahme eines Nachfolgers, das Eingehen einer modernen Kooperationsform usw. problemlos möglich oder muss der Nachfolger bangen?
– Bestehen noch nicht ausgenützte Verlängerungsoptionen, die der Nachfolger zu gleichen Konditionen „ziehen“ kann?

2) Arbeitsverträge:

– Gibt es für alle Mitarbeiter/Innen schriftliche Anstellungsverträge? Wenn nein, unbedingt – in Zusammenarbeit mit einem Juristen – nachholen.
– Wurden auch alle Mitarbeiterinnen in Mutterschutz bzw. Erziehungsurlaub erfasst?
– Gibt es sog. „betriebliche Übungen“ (3 Mal hintereinander als freiwillige Leistung gewährt – ohne den Hinweis darauf, dass diese stets widerrufbar sind)?
– Gibt es freiwillige steuerbefreite übertarifliche Nebenleistungen? Auch hier ist die Schriftform wichtig.
– Enthalten die Anstellungsverträge angestellter Ärzte evtl. inzwischen unzulässig gewordene Regelungen? (z.B. „Null-Beteiligung – Scheinselbständigkeit)
– Hinweis: Künftige Anstellungsverträge des Abgebers, z. B. für 3 Jahre aufgrund eines Verzichts zu Gunsten einer Anstellung, mit einem Experten abfassen; inkl. Konkurrenzschutzklausel.

3) Leasing-/Mietverträge etc.:

– Enden auch diese Verträge zum richtigen Termin oder laufen sie über die beabsichtigte Beendigung der Praxis hinaus? (Der Nachfolger muss gemäß BGB in alle Verträge eintreten, aber vielleicht will er eine andere Telefonanlage oder EDV-Anlage etc.)

4) Kreditverträge:

– Enden diese Verträge (Praxis und Privat) zum richtigen Termin oder laufen sie über die beabsichtigte Beendigung der Praxis hinaus?
– Und ganz wichtig, falls Sie Darlehen aus fälligen Versicherungen tilgen müssen: Passt der Fälligkeitstermin der Versicherung zu Ihrem Kredit-vertrag (wird bei Umschuldungen schon mal übersehen) – und noch wichtiger, reicht der Rückkaufswert zur Tilgung aus oder haben Sie bei Beendigung des Arbeitslebens hier noch Schulden zu tilgen?

5) BAG-Vertrag:

– Hier lauern die größten Fehler – meist aus gutwilligen aber nicht sachkundigen Formulierungen heraus.
– Kann e i n Gesellschafter den Verkauf der anderen Partner blockieren – vielleicht sogar zu Recht?
– Stimmt die Gewinnverteilung (50 : 50) noch mit der Arbeitsleistung der Partner (z. B. 70 : 30) überein? Hieran sind schon viele Gemeinschaften gescheitert!
– Hat der Ausscheidende personengebundene Qualifikationen, die nicht in der Praxis bleiben können? Dann fehlen hier künftig Einnahmen und es muss Vorsorge getroffen werden.
– Können sich auf den Angestellten-Status wechselnde Gesellschafter unangemessen hohe Vergütungen sichern?
– Kann der frei werdende KV-Sitz wirklich wiederbesetzt werden – auch nach den 3 Jahren der Anstellung?
– Gibt es durch die Änderung in der Bedarfsplanung vielleicht sogar freie Sitze?

Dies sind nur einige der Problembereiche, welche mir in den letzten Monaten wieder begegnet sind. Wenn Sie in Ihrem ureigensten Interesse diese Punkte prüfen und juristische Experten für die Beratung von Heilberufen hinzuziehen, dann bleiben Sie ein erfolgreicher Arzt – auch bei der Praxisabgabe.