Erfolgreicher-Arzt - Praxisabgabe, aber richtig!

Erfolgreicher-Arzt – Praxisabgabe, aber richtig!

Vor kurzem ist es mir endlich gelungen, Herrn Dr. Meindl, den ich schon seit über 20 Jahren kenne und sehr schätze – fachlich wie menschlich – für einen Beitrag zu meinem Blog zu gewinnen:

Hier kommt also das Interview mit Dr. rer. pol. Rudolf Meindl, der seit über 50 Jahren im Dieste des Arztes tätig ist, der öffentlich bestellter (bis zum 70. Lebensjahr) und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen war und weit über die Grenzen von Mittelfranken hinaus bekannt und hoch geschätzt ist und der unzählige Mandanten bei der Niederlassung oder der Praxisabgabe begleitet hat und immer noch einen direkten Draht zu allen wichtigen Entscheidungsträgern im Gesundheitswesen hat.

Sie erreichen Herrn Dr. Meindl über seine Verrechnungsstelle Dr. Meindl u. Partner http://www.verrechnungsstelle.de.

 

„Warum soll/muss jeder (e) Arzt (Ärztin) sich bereits 5 Jahre vor einer beabsichtigten Aufgabe seiner (s) (-Anteils) mit diesem Thema befassen“?

Allgemeines:

Das Gutachten des Sachverständigenrates („Bedarfsgerechte Steuerung des Gesundheitswesens“) wird einiges in Bewegung bringen, u.a. was die Weiterentwicklung der Grundlagen der Bedarfsplanung anbetrifft.

Dies ist unbedingt rechtzeitig in die Abgabeplanung mit einzubeziehen (Änderung der Verhältniszahlen, z. B. von gesperrten Gebieten 110 %, bzw. über 140 % zum entsperrten Gebiet?) Im Entwurf des Gesetztes für schnellere Termine und bessere Versorgung (TSVG) ist dies bereits vorgesehen, siehe Punkt 2. Chancen.

Weiter ist im Entwurf des TSVG die Handhabung und Einbringung von Sitzen in ein MVZ, um die Nachbesetzung (3 Jahre, abgestaffelt) problemfrei zu gewährleisten, zu lesen, dass die „bisher bestehende generelle Möglichkeit zur Nachbesetzung einer angestellten Arztstelle in einem MVZ auf ein sachgerechtes Maß beschränkt werden soll …………“. Gemeint ist damit, dass künftig der Zulassungsausschuss auch bei der Nachbesetzung einer genehmigten Anstellung prüft, ob ein Bedarf auf die Nachbesetzung besteht.
Anmerkung: Der Automatismus Arztsitze über Anstellungsverträge in MVZ’s zu sichern, wird damit ein für alle Mal unterbrochen.

       1. Vorabplanung: 

       A) Einzelpraxis

Je nach Fachrichtung und Region ist es außerordentlich wichtig den Markt rechtzeitig zu sondieren und nach prospektiven Interessenten zu suchen und sie zu kontaktieren.

  • Ist ein Krankenhaus in der Nähe, das sich mit der Gründung eines MVZ‘s beschäftigt?
  • Bin ich ein „Indikationslieferant“ für weitergehende, nicht in meiner Praxis vorhandene Diagnosen bzw. Therapien?
  • Ist ein „Netzwerk“ an meiner Praxis interessiert?
  • Bin ich eventuell ein begehrter „Mosaikstein“ in einem Großkonstrukt von institutionellen Investoren?
    (Noch sind diese Modelle am Markt. Das aktuelle Gutachten des Sachverständigenrats geht gezielt gegen solche Konstrukte vor!)
  • Bin ich in einem gesperrten Gebiet über 140 %? (Aufkaufssoll im GKV-VSG zum „Verkehrswert“, was immer das heißen mag. Es gibt bis heute keinerlei Rechtssicherheit!)
  • Dann ist folgendes zu prüfen:
  • Es muss frühzeitig geprüft werden, ob das Aufkaufssoll, gemäß GKV-VSG relevant ist. (Momentan sind die Aufkäufe zum sogenannten „Verkehrswert“ noch sehr selten, aber das Gesetz lässt dies zu (…), ja fordert es!), und der Ihnen grundsätzlich zustehende Schadenersatz ist nebulös und nicht griffig.
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  • Um den Verkauf absolut sicher zu stellen, muss ich mich als Angestellter in ein MVZ mit 3-jähriger (abgestaffelter) Wartezeit einbringen? (aber s.o.)
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  • Oder integriere ich mich in eine BAG, bzw. gründe ich eine mit einer weiteren Einzelpraxis mit einem jüngeren Partner? (Nach neuester Interpretation des Erhaltens des Sitzes bei Eingliederung in ein MVZ reicht es auch, sich in einer BAG zu befinden, denn im Falle des Verkaufs eines Praxisanteils in einer BAG sind die „Interessen des verbleibenden Partners bei einem [nach GKV-VSG] möglichen Aufkauf des Sitzes zu berücksichtigen“). Diese Bestimmung ist aktuell und neu.
  • Möglicherweise agieren Sie mit einem Jop-Sharing-Partner (sofern die – gelockerten – Voraussetzungen erfüllt sind), denn dieser wird zu ihrem privilegierten Partner.  
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  • Zu all diesen Überlegungen brauchen Sie mehr als 3 Jahre Zeit!
  • B)  Praxisanteil (an einer BAG bzw. MVZ)
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  • Rechtzeitige Diskussion mit den verbleibenden Partnern.
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  • Überprüfung des BAG-Vertrages wie der Ausstieg geregelt ist. Unter anderen: Wer ist zum Aufkauf verpflichtet?
    Die verbleibenden Partner, oder der Ausscheidende muss sich einen Nachfolger suchen.
  • Unter welchen Voraussetzungen können die verbleibenden Partner den „Wunschkandidaten“ ablehnen?
  • Wie wird der Wert des Praxisanteils festgestellt?
    (Ärztekammer-Methode, bzw. modifizierte Ertragswert-Methode, bzw. X-faches vom EBIT (Bereinigter Ertrag vor Zinsen/ Steuern multipliziert mit Faktor X (i. d. R. teilweise wesentlich höherer Wert – je niedriger das Zinsniveau desto höher der Wert… und das Zinsniveau ist historisch tief).)
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  • Stand der Kapitalkonten (vom Steuerberater zu erfragen, da dies mangels einer Bilanzierung nirgendwo offiziell aufscheint).
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  • Bei über 140 % Versorgungsgrad Berücksichtigung der GKV-VSG-Bestimmungen (siehe oben).
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  • 2. Chancen:
  • Die Chancen für die frühzeitige Planung liegen:
  • im intensiven Sondieren des Marktes.
  • in der Positionierung des „Wunschkandidaten“.
  • in der Optimierung des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses, was letztendlich – egal welche Praxiswert-Methode angesetzt wird – den Haupteinflussfaktor auf den Wert darstellt.
  • in der frühzeitigen Reaktion auf sich verändernde Rahmenbedingungen verursacht durch das Sachverständigengutachten und dem Entwurf des TSVG, das bald kommen wird. Der Entwurf ist bereits als Referentenentwurf des BGM erstellt.
    (Anmerkung: Insbesondere aufkaufswillige und höhere Preise zahlende institutionelle Anleger werden weitgehendst ausgebremst, denn der Sachverständigenrat interpretiert den Vertragsarzt Sitz als nicht mehr verhandelbares Objekt, denn letztendlich – so der Sachver-ständigenrat – gehört dieser nicht dem Arzt und damit entgeht die KV beim „Einzug“ den Verfassungsbruch, gemäß Artikel 14 GG. [Recht auf Eigentum] [Zusatzanmerkung zu diesem Thema: hatten wir schon einmal 1996 beim Gesundheitsstrukturgesetz (GSG); damals bestand noch nicht die Interpretation bezüglich des Eigentumsrechtes auf den Sitz, wie es jetzt der Sachverständigenrat tut und deshalb konnte sich das GSG in dieser Beziehung nicht durchsetzen]).
  • Auch im Entwurf des TSVG werden die institutionellen Anleger insofern beschnitten, als die Gründungsmöglichkeit für Erbringer nicht ärztlicher Dialyseleistungen nach § 126, Absatz 3, SGB, V, auf fachbezogene MVZ beschränkt werden.
  • In der Übung für Verhandlungen, wenn der erste, oder weitere Interessenten, nicht passen (aber siehe Risiken!).
  • Bei rechtzeitiger Einigung der Gestaltungsmöglichkeiten für die „Restzeit“ als abgabewilliger Arzt.
  • In der Absicherung bei langer Krankheit, Berufsunfähigkeit, bzw. Tod, in der Zeit bis zur Übergabe, wenn bereits vertraglich alles geregelt ist und Sicherheiten durch den Übernehmer gestellt sind (z. B. Bankbürgschaft).  
  • 3. Risiken:
  • Die Risiken, die in der frühzeitigen Planung liegen:
  • in der zu frühen Publikation ihres Abgabewillens (der meistens viel früher ins „Volk“ kommt und dadurch Verunsicherungen beim Patienten bereitet).
  • in der Beunruhigung des Personals.
  • in nicht gesperrten Gebieten (unter 110 %) in der Neugründung einer Praxis.
  • In der Verbreitung der betriebswirtschaftlichen Daten (dies gilt insbesondere beim Praxisanteil):
    Klarer Ratschlag von mir:
    Erst die Zahlen (Gutachten) weiter geben, wenn ziemlich sicher ist, dass der Interessent auch kauft.Ich empfehle im Vorfeld Einsicht nehmen zu lassen, ohne Mitnahme der Daten, bzw. eine Verschwiegenheitserklärung unterschreiben zu lassen. (insbesondere beim Praxisanteil)
  • Wenn Sie sich nicht als Abgabewilliger zu lange am „Markt“ befinden (bei 5-jähriger Vorbereitungszeit ja möglich).
  • Im Interessens- und/oder Preisverfall.   

 

  • 4. Empfehlungen: (insbesondere wegen empfohlener 5 Jahre)
  • A) Einzelpraxis
  • Sich von einem Profi beraten zulassen, bei absoluter stringenter Geheimhaltung Ihres Vorhabens.
  • Anfertigung eines Gutachtens von einem Sachverständigen für die Bewertung von Arztpraxen und nicht vom Steuerberater (nicht, weil er dies nicht kann, sondern weil ihm die Individualkenntnisse fehlen), aber im Kontext mit ihm.
  • Festlegung der beim Kaufpreis X zu zahlenden Steuer durch den Steuerberater und mögliche Optimierungen durchsprechen.
  • Sicherstellung des, wenn vertraglich bereits vereinbarten Kaufpreises, der in der Zukunft liegt, durch am besten eine Bankbürgschaft (für den Fall, dass zwischen dem Vertragsabschluss und dem Übernahmezeitpunkt noch einige Zeit vergeht, ist eine – ich sage sogar mal – mündelsichere Absicherung der Kaufpreiszahlung empfehlenswert. Am besten – wie oben erwähnt – Bankbürgschaft, oftmals wird die nicht gegeben).
  • Eventuelle Weiterbeschäftigung für X Jahre als Angestellter (da steuerlich notwendig) wenn sie das noch wollen, und der Übernehmer dies auch will.
  • Befindet sich die Praxis in einer eigenen (nicht Ehefrau) Immobile? (Es fällt auf jeden Fall Steuer an, auch wenn die Immobilie nicht verkauft wird. Allein die Praxisab´gabe zählt!!)
  • B) Praxisanteil
  • Frühzeitige Diskussion mit den verbleibenden Partnern, über deren Vorstellungen zum „eintretenden Neupartner“.
  • Feststellung der Kapitalkonten, insbesondere durch den Steuerberater zu regeln.
    (meistens der Fall beim negativen Kapitalkonto und deren steuerliche Auswirkungen beim Verkauf)
  • Feststellung ärztlicher stiller Reserven und deren steuerliche Auswirkung
  • Feststellung von eventuellen Verbindlichkeiten bzw. Forderungen gegen die BAG bzw. MVZ
  • Berücksichtigung des oben Erwähnten zum Thema BAG bzw. MVZ
  •                      Auf keinen Fall „Vogel-Strauß-Politik“ betreiben!

Lieber Herr Dr. Meindl ganz, ganz herzlichen Dank für diese Ausführungen. Der erfolgreiche Arzt, der auch ein erfolgreicher Praxisabgeber sein will, wird daraus zwei wichtige Ansätze für sich ableiten:

Er wird sich, viel frühzeitiger als vielleicht vorher gedacht, intensiv mit dem Thema „Ich plane meine Praxisabgabe“ beschäftigen.

Und, er wird sich mit Sorgfalt die richtigen Partner und Berater suchen, welche ihn auf diesem Wege begleiten.