Arzt und Investition: Welche Laufzeit ist wirklich sinnvoll für ein Praxis-Darlehen?

Arzt und Investition: Welche Laufzeit ist wirklich sinnvoll für ein Praxis-Darlehen?

An dieser Frage scheiden sich bei Investitionen von Ärzten mit Praxis-Darlehen manchmal die „Geister“ (gemeint sind die „Banken“)! – Dabei ist das eigentlich ganz einfach, jeder BWL-Student lernt im 1. Semester, dass es eine „goldene Bilanzregel“ gibt, nach der man grundsätzlich „AfA-kongruent“ finanzieren sollte. – AfA meint die sog. „Abschreibungen“ – eine feine Sache für jeden Arzt/Apotheker als selbständiger Unternehmer.

 

Was sind Abschreibungen?

Vom Bundesfinanzministerium gibt es eine „AfA-Tabelle für das Gesundheitswesen“ und da z. B. steht drin, dass eine Behandlungseinheit rein steuerrechtlich gesehen 8 Jahre und ein Arzt-Schreibtisch 10 Jahre „hält“. D. h. wenn die Behandlungseinheit € 48.000,- kostet und über 8 Jahre abgeschrieben wird, dann kann der Arzt jedes Jahr € 6.000,- , wie echte Kosten, bei der Ermittlung seines zu versteuernden Gewinns abziehen – und (zunächst) behalten. Wenn dann das zugehörige Darlehen auch die gleichen 8 Jahre läuft, dann muss der Unternehmer auch nur identische                 € 6.000,-/ Jahre an Tilgung bezahlen. Der Arzt tilgt also „steuerfrei“!  – Die dazu noch zu bezahlenden Zinsen senken ebenfalls den Gewinn.

 

Was bedeutet abschreibungs-kongruente Finanzierung?

Nun gibt es aber Banker, die dem Mediziner bei Aufnahme des Darlehens vorschlagen, die Finanzierung über 12 oder 15 Jahre laufen zu lassen, denn dann ist die Rate niedriger und die Zinsen können ja ohnehin von der Steuer abgesetzt werden („das sind ja die ´guten Zinsen´“). Oberflächlich betrachtet, stimmt beides. Nur zahlt der Kunde, bei aktuell nominal 1,0% p. a., dann eben nicht nur € 1.920,- an Zinsen, sondern € 2.880,- bei 12 und € 3.600,- bei 15 Jahren Laufzeit (Und lassen Sie die Zinsen nur mal wieder auf 2 oder 3% klettern!) Von der Differenz in Höhe von € 960,- bzw. € 1.680,- bekommt der Arzt über die Steuer auch nur max. 40% wieder (so viel zum „Märchen von den guten Zinsen“).

 

Was sind die Folgen, wenn ich das anders mache?

Damit sind wir aber leider noch nicht am Ende mit den Hiobsbotschaften: Nehmen wir an, der Kunde wählt für die Finanzierung 15 Jahre anstelle von 8. Die Abschreibungszeit bleibt aber bei 8 Jahren. – Vielleicht könnte der Steuerberater noch auf 10 Jahre gehen, aber mehr wird kein vernünftiger Steuerberater machen, um sich nicht angreifbar zu machen.

In 8 Jahren zahlt der Kunde schon mal € 1.920,- Zinsen p. a. und  er hat € 6.000,- Tilgung und € 6.000,- Abschreibungen, welche ihm die notwendige Liquidität für die Tilgung bringen. Bei 15 Jahren zahlt er € 3.600,- Zinsen, hat auch € 6.000,- Abschreibungen für die ersten 8 Jahre, bezahlt aber nur € 3.200,- an Tilgung in dieser Zeit. Schön, da bleiben doch jedes Jahr „steuerfrei“ € 2.800,- (gesamt € 22.400,-) übrig. Nur werden die in der Regel dann einfach konsumiert (kein Mediziner „konserviert“ im täglichen Leben diese freie Liquidität!).

Ab dem 9. Jahr ist dann die Abschreibung ´Null´, aber die Tilgung beträgt immer noch € 3.200,-/Jahr für die nächsten 7 Jahre! Somit muss diese Tilgung dann aus einer anderen Quelle, nämlich dem versteuerten Gewinn bezahlt werden! Für € 3.200,- Tilgung sind nun vor Steuern (und Ärzteversorgung) schon € 5.333,-/Jahr erforderlich (gesamt € 37.333,33). Der Arzt bezahlt bei dieser Variante (und 40% Steuersatz) also                 € 14.933,33 mehr als bei einer AfA-kongruenten Finanzierung – d. h. seine Behandlungseinheit hat sich um 31% „verteuert“!

 

Können Sie sich nun vorstellen, wie sich eine nicht-abschreibungskongruente Finanzierung bei einer Gründungsinvestition von € 250.000,- oder       € 500.000,- auswirkt? Da kommen dann schon ganz leicht einmal € 75.000,- bis €150.000,- als Nachteil für Sie heraus!

Und wer freut sich dann bei dieser Finanzierungs-Variante? –  Natürlich der Banker, der Ihnen das empfohlen hat – und „Ihr“ Finanzamt.

Wollen Sie das wirklich?