Arzt 4.0 - Wie erfülle ich als Arzt die neue EU Datenschutz-Grundverordnung in der Telemedizin?

Arzt 4.0 – Wie erfülle ich als Arzt die neue EU Datenschutz-Grundverordnung in der Telemedizin?

Der Deutsche Ärztetag hat am 10.05.2018 mit überwältigender Mehrheit der Lockerung des „sog. „Fernbehandlungsverbots“ zugestimmt. Wenn nun noch die Landesärztekammern mitziehen, kann es richtig losgehen! Dann dürfen Ärzte „im Einzelfall“ auch bei ihnen unbekannten Patienten eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über die neuen Kommunikationsmedien vornehmen (zukünftig im § 7 Abs. 4 MBO-Ä).

Neben allen technischen Details, welche noch zu klären sind, gilt dann auch hier ab 25.05.2018 die neue EU Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO! ) Dazu wurde mir dankenswerterweise exklusiv ein erster Artikel vom Berufsverband der Rechtsjournalisten zur Verfügung gestellt:

 

Ein Text des Berufsverbands der Rechtsjournalisten e.V.

 

Wenn der Arzt immer und überall erreichbar ist: Risiko Telemedizin?

 

Immer mehr Menschen verbringen über Stunden Zeit in den Wartezimmern der Ärzte, Zeit, die auch sinnvoller genutzt werden könnten, etwa für die Genesung. Da erscheint es zunehmend reizvoll, den Weg zum Krankenschein oder Medikamentenrezept über die technischen Errungenschaften des 21. Jahrhunderts abzukürzen und die lästige Wartezeit zu umgehen. Tatsächlich floriert die Telemedizin. Sie stellt Ärzte aber auch vor neue Herausforderungen – nicht nur datenschutzrechtlich.

 

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Telemedizin werden u. a. durch das 2015 in Kraft getretene sogenannte E-Health-Gesetz vorgegeben. Dieses gestattet etwa bereits seit 2017 den Einsatz von Videosprechstunden. Das E-Health-Gesetz versucht, den Einsatz von Kommunikationsmedien in der Medizin mit dem Datenschutz zu vereinbaren, nicht nur in der Kommunikation mit dem Patienten, zwischen Ärzten, Ärztekammern, Krankenkassen & Co., sondern im Umgang mit elektronischen Patientenakten und Gesundheitskarten.

 

Der in der (Muster-)Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) der Bundesärztekammer enthaltene § 7 Absatz 4 widmet sich ebenfalls der sogenannten Fernbehandlung: Ein oft missgedeutetes „Fernbehandlungsverbot“ enthält dieser jedoch nicht. Er bestimmt stattdessen lediglich, dass die Behandlung eines Patienten nicht ausschließlich über Telemedien erfolgen darf. Das bedeutet, dass der ergänzende Einsatz von Kommunikatonsmedien im Rahmen der Behandlung durchaus zulässig ist. Eine ausschließliche Konsultation über Telemedien hingegen soll unterbunden bleiben.

 

Wesentlichster Knackpunkt der Telemedizin, der die Bedeutung des Datenschutzes hervorhebt: die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO. Als solche sind die Gesundheitsdaten einer natürlichen Person besonders schützenswert. Für Fernbehandlung, Videosprechstunde & Co. bedeutet das u. a.:

 

  • Nur berechtigte Personen dürfen auf die Daten des Patienten Zugriff erhalten, etwa das in dessen Behandlung eingebundene Personal (Zugangs- und Zugriffskontrolle).
  • Die Weitergabe der Patientendaten – auch im Rahmen eines Telekonsils – darf in der Regel nur bei Zustimmung des Betroffenen erfolgen bzw. nur begrenzt (etwa gegenüber der Krankenkasse).
  • Bei der Übersendung von z. B. Untersuchungsergebnissen an den Patienten ist eine sichere und verschlüsselte Verbindung zu gewährleisten und ferner sicherzustellen, dass der Empfänger auch tatsächlich der Betroffene oder zumindest ein Bevollmächtigter ist.
  • Der Arzt muss bei der Videosprechstunde eine sichere Verbindung gewährleisten und die Konsultation wie eine gewöhnliche Sprechstunde behandeln, d. h. nicht in Anwesenheit anderer Patienten oder ähnlich unbefugter Zuhörer.
  • Soll ein Arzthelfer einem Patienten einen Hausbesuch abstatten und Bilder an den behandelnden Arzt zur besseren Bewertung des Falles übermitteln, gilt ebenfalls: Einwilligung und sichere Übertragungswege sind unerlässlich.

 

Mehr zum Datenschutz in Arztpraxen erfahren Sie unter: https://www.datenschutz.org/arztpraxis/