Erfolgreicher Arzt - Verwendung von Musterverträgen bei der Praxisgründung

Erfolgreicher Arzt – Verwendung von Musterverträgen bei der Praxisgründung

Unser heutiges Thema:

Ist es sinnvoll, bei der Praxisgründung auf Musterverträge (z.B. aus dem Internet oder von Kollegen) zurückgreifen und diese als Vorlage zu verwenden?

Unser   Experte:

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Kreuzer, LL.M.

Vorsicht bei Musterverträgen

Bei der Gründung von Berufsausübungsgemeinschaften wird häufig aus Zeit- und Kostengründen auf Musterverträge aus dem Internet oder von Arztkollegen zurückgegriffen. Gestaltet sich die Zusammenarbeit erfolgreich und harmonisch denkt kaum noch jemand an den „alten Mustervertrag“. Treten nach längerer Zusammenarbeit jedoch Veränderungen – auch im privaten Bereich – auf, werden pauschal übernommene Musterverträge schnell zu einem großen finanziellen Risiko.

 

Musterverträge können für den/die Gründer eine gute Anregung für den Entwurf eines BAG-Vertrages sein. Hier kann sich der juristische Laie einen ersten Überblick verschaffen, zu welchen Aspekten vertragliche Regelung überhaupt sinnvoll sind.
Andererseits bergen Musterverträge auch ein erhebliches Risiko. Sie gaukeln dem Verwender vor, dieser Vertrag sei in der Praxis „erprobt“ und würde deshalb eine besonders hohe Rechtssicherheit bieten.

Meist ist jedoch genau das Gegenteil der Fall. Zwar sind viele Regelungen in den meisten Verträgen ähnlich. Die wichtigen Fragen werden jedoch im Detail entschieden. So hat zum Beispiel schon die Frage, wie das Praxisschild zu gestalten ist und in welcher Reihenfolge die Partner hierauf zu nennen sind, manche Berufsausübungsgemeinschaft bis zur Handlungsunfähigkeit gespalten – eben weil die zur „Streitvermeidung“ erforderlichen genauen Regelungen, die den jeweiligen Interessen entsprechen, gefehlt haben.

Ein weiterer Grund, warum Musterverträge mit Vorsicht zu genießen sind, ist deren konzeptionelle „Ausrichtung“: in der Regel zielen juristische Mustertexte bzw. Vorlagen darauf ab, für eine möglichst große Vielzahl von Fällen zu „passen“. Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass für den konkreten Einzelfall („jeder Fall ist anders“) wichtige Punkte manchmal gar nicht abgedeckt werden.

Besonders „gefährlich“ sind Muster/Vorlagen aber auch dann, wenn Sie – wie häufig der Fall – einseitig die Interessen nur der einen Seite berücksichtigen – wer hier nicht genau die Zielrichtung bestimmter Regelungen erkennt („was zwischen den Zeilen steht“) oder dass für die eigenen Interessen wichtige Regelung ganz fehlen, läuft Gefahr, dass sich das rechtliche Ergebnis ins Gegenteil verkehrt.

Auch hinsichtlich privater Entwicklungen bei den Partnern einer Berufsausübungsgemeinschaft enthalten viele Musterverträge kaum oder kaum ausreichende Regelungen. Lässt sich beispielsweise ein Partner scheiden und hat deshalb dem anderen Ehegatten Auskunft über den Wert seiner Beteiligung an der Gemeinschaftspraxis zu erteilen, so führt die dadurch notwendig werdende Wertermittlung nicht selten zu erheblichen Störungen im Praxisbetrieb – das ist ärgerlich für alle Praxisbeteiligten und führt – auch aufgrund der häufig unvermeidbaren „Öffentlichkeit“ – nicht selten zum Niedergang oder zur Spaltung, gerade bei einer gut gehenden Praxis. Abfindungs- und Ausscheideklauseln in BAG-Verträgen sollten deshalb immer auch durch individuelle familien- und erbrechtliche Regelungen flankiert werden.

Mein Tipp: Es ist sicher sinnvoll, wenn sich die Beteiligten vor Einholung einer individuellen rechtlichen Beratung zum BAG-Vertrag anhand von Vertragsmustern als „Checkliste“ einen Überblick über die üblichen Regelungsbereiche verschaffen und dadurch schon eine gewisse „Sensibilisierung“ haben. Dann kann erfahrungsgemäß im Rahmen der ersten Besprechung mit dem Anwalt wesentlich effizienter der individuelle rechtliche Regelungsbedarf ermittelt werden.

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Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Kreuzer, LL.M. (Law and Economics), Wirtschaftsjurist (Univ.), begleitet mit seinem Team bundesweit Ärzte beim gesamten „Lebenszyklus“ einer Praxis, d.h. von der Gründung bis zur Übertragung, Trennung oder Auseinandersetzung. Durch die breite Aufstellung der Kanzlei DR KREUZER RECHTSANWÄLTE (insgesamt 14 Rechtsanwälte)  www.kreuzer.de   können bei Spezialfragen die Experten der jeweiligen Fachbereiche (z.B. Arbeitsrecht, Erbrecht, Mietrecht) im Team dazugeholt werden. Steuerliche Fragen, die oftmals wichtige rechtliche „Weichenstellungen“ beinhalten, können durch die enge Kooperation mit spezialisierten Steuerberatern abgedeckt werden.

Für eine unverbindliche Anfrage wenden Sie sich gerne an: wolfgang.kreuzer@kreuzer.de oder telefonisch unter 0911/2022-0.